Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) in NRW
Der herkunftssprachliche Unterricht ist ein Angebot für Schülerinnen und Schüler, die zweisprachig aufwachsen. Weitergehende Informationen dazu bietet das Faktenblatt „Herkunftssprachlicher Unterricht“.
Allgemeine Informationen
Kernlehrpläne
Die Sprachprüfung
Feststellungsprüfung
Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Themen und Inhalte berücksichtigen den bisherigen unterrichtlichen und außerschulischen Erfahrungsraum des Prüflings. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer können mögliche Themen und Aufgaben an Beispielen erläutern.
Die schriftliche Sprachfeststellungsprüfung auf der Ebene der Sekundarstufe I entsprechen den üblichen Klassenarbeiten in der Fremdsprache. Für den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9 oder 10, Typ A) dauert die schriftliche Sprachfeststellungsprüfung eine Stunde, für die Fachoberschulreife ein bis zwei Stunden.
Es wird eine Text- oder Themenaufgabe in der Herkunftssprache gestellt, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann. Diese Aufgaben müssen in einem zusammenhängenden Text in der Herkunftssprache schriftlich bearbeitet werden.
Die schriftlichen Sprachfeststellungsprüfungen auf der Ebene der Sekundarstufe II sind nicht von den Aufgabentypen, sondern vom Schwierigkeitsgrad her anders. Sie dauern höchstens drei Stunden. In der Textbearbeitung und beim themenbezogenen Schreiben muss der Prüfling nachweisen, dass er auch komplexere Sachverhalte sprachlich differenziert ausdrücken kann. In der Regel wird ein Text in der Herkunftssprache vorgelegt, der sich entweder auf die Berufswelt bezieht oder ein technisches, wirtschaftliches sowie gesellschaftliches Thema behandelt.
Auf der Ebene der Jahrgangsstufe 11 können die schriftlichen Aufgaben sich auch auf formale Merkmale eines literarischen Textes beziehen. Die schriftliche Sprachfeststellungsprüfung auf der Anspruchsebene der Fachhochschulreife orientiert sich an den Abschlüssen des Berufskollegs und der Kollegschulen. Weil ein Berufsbezug verlangt wird, ist gewöhnlich nicht mit einem literarischen Text, sondern mit Sachtexten zu Themen aus Gesellschaft, Wirtschaft oder Berufsleben zu rechnen. Er kann aus visuellen Vorlagen, wie Illustrationen (z.B. Werbung), Grafiken, Diagrammen oder Tabellen bestehen oder mit ihnen verbunden sein.
Die mündlichen Sprachfeststellungsprüfungen dauern für die Fachhochschulreife 30 Minuten, für die anderen Abschlüsse 15 bis 20 Minuten. In ihnen weist der Prüfling nach, dass er seine Herkunftssprache mündlich beherrscht. Die mündliche Sprachfeststellungsprüfung auf der Ebene der Sekundarstufe l besteht in der Regel aus zwei Teilen. Zu einer Text- oder Bildvorlage werden Fragen gestellt, die nach kurzer Vorbereitungszeit in zusammenhängender Form mündlich beantwortet werden sollen. Dabei wird auch eine kurze Stellungnahme erwartet. Im zweiten Sprachfeststellungsprüfungsteil erfolgt ein Gespräch mit dem Prüfling, in dem dieser sich zur Person, zum Herkunftsland, zu den bisher besuchten Schulen oder zur Freizeitgestaltung äußern kann.
Bei der mündlichen Sprachfeststellungsprüfung auf der Ebene der Sekundarstufe I besteht die Aufgabe im ersten Teil aus einer Materialvorlage (Text, Bild, Karikatur, Diagramm u. a.) mit Arbeitsanweisungen. Dazu wird eine Vorbereitungszeit gegeben. Im zweiten Teil sollen Themen in größeren fachlichen Zusammenhängen erörtert werden.
Wenn ausländische oder ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler erst im Verlauf der Sekundarstufe I oder zu Beginn der Sekundarstufe II nach Deutschland kommen, können sie häufig nicht all das nachholen, was gleichaltrige Schülerinnen und Schüler in Englisch oder in einer anderen Fremdsprache schon gelernt haben. Für einen Schulabschluss sind aber Kenntnisse in mindestens einer oder auch in zwei Fremdsprachen nachzuweisen.
Das Land Nordrhein-Westfalen gibt ausländischen oder ausgesiedelten Schülerinnen und Schülern durch eine Sprachfeststellungsprüfung die Möglichkeit, ihre Herkunftssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache anerkennen zu lassen. Bereits beim Eintritt in die deutsche Schule müssen diese Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sich durch die Schule beraten lassen, ob für den angestrebten Schulabschluss voraussichtlich eine Sprachfeststellungsprüfung abgelegt werden kann oder muss. Je nach weiterer Schullaufbahn oder zukünftiger Berufsausbildung kann es erforderlich sein, trotz der vielen nachzuholenden Kenntnisse auch die Pflichtfremdsprache noch zu erwerben. Manchmal ist es ratsam, zunächst versuchsweise und ohne Benotung am Unterricht in der Fremdsprache teilzunehmen.
Schülerinnen und Schüler, die am regulären Fremdsprachenunterricht teilgenommen haben, das dort Geforderte noch nachholen konnten und deren Leistungen benotet wurden, können keine Sprachfeststellungsprüfung ablegen. Die Sprachfeststellungsprüfung dient auch nicht dazu, sich trotz Teilnahme am regulären Fremdsprachenunterricht noch weitere Sprachkenntnisse bescheinigen zu lassen. Sofern man als Schülerin oder Schüler aus der Klasse 9 oder 10 einer Schule des Herkunftslandes unmittelbar in eine Schule in NRW eintritt und hier
- den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder
- – den Sekundarabschluss I, – Hauptschulabschluss nach Klasse 10 –
anstrebt, wird die im Herkunftsland für den Unterricht in der Muttersprache zuletzt erteilte Note auf das deutsche Zeugnis übernommen. Auch in diesem Fall braucht man keine Sprachfeststellungsprüfung abzulegen.
Eine Sprachfeststellungsprüfung erübrigt sich auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler, die die deutsche Schule erst ab der 7. oder 8. Klasse besuchen, die Möglichkeit haben, am muttersprachlichen Unterricht teilzunehmen. Wenn dieser mindestens drei Wochenstunden umfasst und man ihn regelmäßig besucht, kann die in diesem Unterricht erteilte Note für den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und für den Sekundarabschluss I auf das Zeugnis übernommen werden. Treffen die zuvor genannten besonderen Bedingungen nicht zu, kann man sich für eine Sprachfeststellungsprüfung melden. Die Sprachfeststellungsprüfung ist abgestellt auf:
- den Hauptschulabschluss nach Klasse 9
- den Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss nach Klasse 10 –
- den Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife –
- das Anspruchsniveau der Jahrgangsstufe 11 in einer fortgeführten Fremdsprache der gymnasialen Oberstufe,
- die Fachhochschulreife (Abschluss an Berufskollegs).
Sprachfeststellungsprüfung fanden in den letzten Jahren z. B. in folgenden Sprachen statt:
Albanisch, Arabisch, Chinesisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Persisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch, Vietnamesisch.
Sofern geeignete Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen und die organisatorischen Bedingungen dies zulassen, können auch weitere Sprachen geprüft werden.
Für die Meldung zur Sprachfeststellungsprüfung gibt es an der Schule, bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder auch bei der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer ein Formblatt.
Die Sprachfeststellungsprüfungen sollen für die allgemeinbildenden Schulen und die Berufskollegs in der Regel zwischen dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres und dem 15. März durchgeführt werden. Die Anmeldung bei den Bezirksregierungen soll bis zum 15. September erfolgen. Der Prüfungstermin wird der Schülerin oder dem Schüler von der Schule mitgeteilt. Die Schule berät bei der Vorbereitung auf die Prüfung.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die in der Schule üblichen Notenstufen.
Die im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil erworbenen Noten sind gleichwertig. Aus beiden Noten wird die Gesamtnote gebildet.
Diese wird dem Prüfling am Ende der Sprachfeststellungsprüfung von den Prüfungsvorsitzenden mitgeteilt. Über die bestandene Sprachfeststellungsprüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung.
Das Abschlusszeugnis enthält anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache und die durch die Sprachfeststellungsprüfung erreichte Note.
Eine nicht bestandene Sprachfeststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden, sofern die Verbesserung der Note für den Abschluss oder die angestrebte Berechtigung erforderlich ist. Die Wiederholung ist in der Regel zum Ablauf des folgenden Schuljahres möglich.