Vereinssatzung des NRW-TÖB e.V.

Satzung des

 NRW-TÖB e.V.

Verband der LehrerInnen aus der Türkei in NRW e.V

Türkiyeli Öğretmenler Birliği

  • 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

Der Verein führt den Namen “Verband der Lehrer aus der Türkei in Nordrhein Westfalen” (NRW-TÖB e.V).In der türkischsprachigen Öffentlichkeit tritt der Verein unter der Namen “Türkiyeli Ögretmenler Birligi” in Nordrheinwestfalen (NRW-TÖB e.V.)

Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
Die Abkürzung des Vereinsnamens ist NRW-TÖB e.V.
Der Verein unterliegt dem Geltungsbereich des § 21 des BGB. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der NRW-TÖB e.V. ist ein Treffpunkt für Menschen, die sich für Völkerverständigung, Freundschaft und Toleranz einsetzen. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, den Menschen unterschiedlicher Kulturen zu ermöglichen, ihre kulturellen Besonderheiten zum Ausdruck zu bringen.

Das Betätigungsfeld des Vereins umfasst die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.
Die Umsetzung der Vereinsziele erfolgt nach demokratischen Prinzipien und wird in den Tätigkeitsbereichen des Vereins zur Geltung gebracht.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

–           die Zusammenarbeit mit Verbänden und freien Trägern der Wohlfahrtspflege, die ähnliche Ziele     verfolgen;
–           die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Theater, Folklore, Musik und Literatur;
–           die Durchführung von Bildungsmaßnahmen wie z.B. Computerkurse;
–           die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

  • 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft und Eintritt

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Zwecke  des Vereins unterstützt.
Bei Eintritt von Minderjährigen in den Verein ist eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein und teilt seine Entscheidung schriftlich mit.

 Der Austritt erfolgt mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Die Kündigung erfolgt mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag sechs Monate im Rückstand ist, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das Mitglied muss zu den Vorwürfen angehört werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 Die Aufnahme in den Verein kann formal nicht in der einmonatigen Sperrfrist vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 Jedes volljährige Mitglied kann wählen und darf gewählt werden.

 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  • 5 Organe und Einrichtungen
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisionsrat

1.Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie den Revisionsrat. Wahlberechtigt (aktiv und passiv) ist jedes Mitglied 

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie wird jeweils im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres einberufen.

Der amtierende Vorstand schlägt Tagesordnung, Zeit und Ort vor und teilt dieses spätestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern des Vereins schriftlich mit.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn das nicht der Fall wird, wird die Versammlung nach drei Wochen wiederholt, und zwar mit den anwesenden Mitgliedern.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich (auch per E-mail) unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. 

Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Mitgliederversammlung obliegt die Genehmigung der Niederschrift.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

–           Beratung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung;
–           Entscheidung über Mitgliedsbeiträge und Gebührenregelung;
–           Beratung über die Aufgabenfestlegung des Vereins;
–           Beratung über Grundbesitz des Vereins;
–           Satzungsänderungen, soweit sie über formale Änderungen hinausgehen;
–           Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

 

2.Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Haupt- und 2 Reservemitgliedern. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Kassierer.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassirer. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Reservemitglieder. Die Reservemitglieder rücken bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entsprechend der Rangfolge ihrer erhaltenen Stimmen nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu diesem Zweck gibt er sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Für bestimmte

Sachgebiete, wie Fortbildung, Leitung der Einrichtung, Erledigung von Schreibarbeiten kann der Vorstand einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Es kann sich hierbei auch um einen hauptamtlichen Mitarbeiter handeln.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Beschlüsse nach § 8.

Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen.

3.Revisionsrat

Der Revisionsrat besteht aus 3 Haupt- und 2 Ersatzmitgliedern. Der Revisionsrat wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Revisionsrat trifft sich halbjährig.

Die Aufgaben des Revisionsrates sind:

Der Revisionsrat kontrolliert die Aktivitäten und den Finanzbericht des Vereins. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vorzulegen und die Arbeit des Vorstandes zu überwachen. Der Revisionsrat untersucht die ihm überwiesenen Fälle und leitet diese mit einem Bericht an den Vorstand.

Der Revisionsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes als Beobachter teilzunehmen und sich zu äußern. Der Revisionsrat berät über Vorschläge und Anregungen des Vorstandes und der Mitglieder. Er nimmt dazu schriftlich Stellung und leitet diese an die zuständigen Gremien weiter.

Der Revisionsrat legt der Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Aktivitäten vor.

  • 6 Beiträge und sonstige Pflichten

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Minderjährige Vereinsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

  • 7 Satzungsänderung

Mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung kann die Satzung geändert werden.

  • 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an den paritätischen Wohlfahrtsverband, Kolpingstr. 14, 42103 Wuppertal gemeinnützigen übertragen.

  • 9 Verschiedenes

Der Gerichtsstand ist Wuppertal.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal einzutragen.

Der Vorstand